receipt_long Praxis-Anleitung

Betriebskostenabrechnung 2025 selbst erstellen — Schritt für Schritt vor der Frist 31.12.2026.

Für das Abrechnungsjahr 2025 läuft die Frist am 31. Dezember 2026 ab (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Bis dahin muss die Abrechnung beim Mieter angekommen sein — nicht abgeschickt, sondern zugegangen. Diese Anleitung geht den kompletten Weg durch: Belege sortieren, Verteilerschlüssel wählen, Heizkosten und CO2 aufteilen, Vorauszahlungen gegenrechnen, Pflichtangaben prüfen. Mit Norm-Angaben und so gerechnet, dass Sie es auch mit Papier und Taschenrechner nachvollziehen können.

calendar_today27. Juli 2026 schedule14 Min. Lesezeit personDr. Filip Lebo
Inhalt
  1. 1. Die Frist: warum der 31.12.2026 ein harter Stichtag ist
  2. 2. Schritt 1: Abrechnungszeitraum und Mieterliste festlegen
  3. 3. Schritt 2: Belege sammeln — was umlagefähig ist (und was nicht)
  4. 4. Schritt 3: Den richtigen Verteilerschlüssel wählen
  5. 5. Schritt 4: Heizung und Warmwasser nach der HeizkostenV
  6. 6. Schritt 5: CO2-Kosten aufteilen (CO2KostAufG)
  7. 7. Schritt 6: Mieterwechsel, Leerstand und Staffelverträge tagegenau
  8. 8. Schritt 7: Vorauszahlungen gegenrechnen und Ergebnis ermitteln
  9. 9. Schritt 8: Pflichtangaben prüfen und fristgerecht zustellen
  10. 10. Wie MietCheck Pro diese acht Schritte abnimmt
  11. 11. Häufige Fragen
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Keine Rechtsberatung. Ich bin Vermieter und Entwickler, kein Anwalt. Dieser Artikel gibt die Rechtslage mit Norm-Angaben wieder, damit Sie selbst nachlesen können. Bei strittigen Positionen, Gewerbeanteilen im Haus oder einem laufenden Konflikt mit dem Mieter gehört der Fall zu einem Fachanwalt für Mietrecht oder zum Vermieterverein.

1. Die Frist: warum der 31.12.2026 ein harter Stichtag ist

§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB gibt dem Vermieter zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, um abzurechnen. Rechnen Sie — wie die meisten — über das Kalenderjahr ab, dann gilt für das Jahr 2025: Zugang beim Mieter spätestens am 31. Dezember 2026.

Was diese Frist scharf macht, ist Satz 3 derselben Vorschrift: Nach Fristablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verantworten. Der Bundesgerichtshof legt diese Ausnahme eng aus; „ich hatte viel zu tun" oder „der Messdienst war spät" trägt in der Regel nicht, weil Sie den Messdienst rechtzeitig beauftragen können.

Drei Dinge, die trotz Fristablauf bleiben:
  • Die Abrechnungspflicht selbst. Sie müssen abrechnen, auch verspätet.
  • Ein Guthaben des Mieters — das schuldet Ihnen niemand, das schulden Sie. Es bleibt fällig.
  • Die Anpassung künftiger Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB auf eine angemessene Höhe.

Praktisch heißt das: Verspätet abrechnen ist immer besser als gar nicht abrechnen. Wenn Sie diesen Artikel im dritten oder vierten Quartal 2026 lesen und die 2025er-Abrechnung noch vor sich haben, sind Sie nicht spät — aber Sie sollten jetzt anfangen. Der Grund ist banal und in der Praxis der häufigste Fristenkiller: Sie brauchen die Heizkostenabrechnung Ihres Messdienstes, und die kommt nicht schneller, weil Sie im Dezember anrufen.

Ebenfalls Fristfalle: Die Abrechnung muss zugehen. Bei einer Zustellung am 30. Dezember mit der Post ist der Zugang nicht gesichert. Wer knapp dran ist, dokumentiert Übergabe oder Einwurf (Datum, Zeuge) beziehungsweise nutzt einen nachweisbaren Versandweg.

2. Schritt 1: Abrechnungszeitraum und Mieterliste festlegen

Klingt trivial, ist die Basis für alles Weitere. Drei Festlegungen:

Die drei Basis-Festlegungen

1
Der Zeitraum — maximal zwölf Monate

Der Abrechnungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Ein „Zeitraum" vom 01.01.2025 bis 31.03.2026 ist kein Rundungsfehler, sondern macht die Abrechnung angreifbar. Für 2025 also: 01.01.2025 bis 31.12.2025.

2
Die Abrechnungseinheit — welches Gebäude?

Abgerechnet wird pro Wirtschaftseinheit, in der Regel pro Gebäude. Kosten aus Haus A dürfen nicht in die Abrechnung von Haus B rutschen. Das ist der klassische Fehler bei Sammelrechnungen, die mehrere Objekte betreffen — eine Versicherungsprämie über drei Häuser muss vorher aufgeteilt werden.

3
Wer wird abgerechnet — und wer nicht?

Alle Verträge, die 2025 mindestens einen Tag liefen — auch ausgezogene Mieter. Nicht abgerechnet werden Verträge mit Inklusiv- oder Pauschalmiete: Dort sind die Betriebskosten bereits in der Miete enthalten, es gibt keine Vorauszahlung und keine Abrechnung. Deren Kostenanteil bleibt beim Vermieter.

Notieren Sie sich je Vertrag: Name, Einheit, Wohnfläche in m², Mietbeginn und -ende (falls im Jahr), Personenzahl (falls Sie danach umlegen), vereinbarte monatliche Vorauszahlung. Diese Liste ist Ihr Fundament — jeder Fehler hier vervielfältigt sich über alle Kostenpositionen.

3. Schritt 2: Belege sammeln — was umlagefähig ist (und was nicht)

Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV. Der Katalog ist abgeschlossen und hat 17 Nummern:

Der Katalog des § 2 BetrKV (verkürzt)
  1. Laufende öffentliche Lasten (praktisch: Grundsteuer)
  2. Wasserversorgung
  3. Entwässerung
  4. Heizung / zentrale Brennstoffversorgung (nebst Betriebsstrom, Wartung, Messdienst)
  5. Warmwasserversorgung
  6. Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen
  7. Aufzug
  8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  9. Gebäudereinigung und Schädlingsbekämpfung
  10. Gartenpflege
  11. Beleuchtung (Allgemeinstrom)
  12. Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Hauswart
  15. Gemeinschaftsantenne / Breitbandanschluss (siehe Kasten unten)
  16. Einrichtungen für die Wäschepflege
  17. Sonstige Betriebskosten

Zwei harte Ausschlüsse aus § 1 Abs. 2 BetrKV, die in der Praxis fast jede selbstgebaute Abrechnung mindestens einmal verletzt:

Die typische Falle steckt in Mischrechnungen: Die Hausmeister-Rechnung enthält 400 € Gartenpflege (umlagefähig) und 350 € „Reparatur Treppenhausgeländer" (nicht umlagefähig). Wer die Rechnung als Ganzes umlegt, hat eine inhaltlich falsche Position. Solche Rechnungen brauchen einen Vorwegabzug: Der nicht umlagefähige Teil wird vorher herausgerechnet und in der Abrechnung offengelegt.

Neu und für 2025 relevant: Kabel-TV und Glasfaser

Das sogenannte Nebenkostenprivileg für TV-Kabelanschlüsse ist zum 30. Juni 2024 ausgelaufen (Übergangsregelung des § 230 Abs. 5 TKG). Ein pauschales Kabel-Sammelinkasso lässt sich für Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten umlegen — in der 2025er-Abrechnung also für das gesamte Jahr nicht. Umlagefähig bleibt unter engen Voraussetzungen ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt von höchstens 60 € im Jahr und in der Summe höchstens 540 € je Wohneinheit (§ 72 TKG, befristet). Wer hier alte Positionen einfach weiterschleppt, produziert eine angreifbare Position.

Und der Klassiker Nr. 17, „sonstige Betriebskosten": Diese Nummer ist keine Generalklausel. Wer Dachrinnenreinigung, Rauchwarnmelder-Miete oder Wartung der Lüftungsanlage umlegen will, braucht die jeweilige Kostenart konkret im Mietvertrag benannt. Steht dort nur „sonstige Betriebskosten", trägt das nach der Rechtsprechung nicht.

Zur Systematik noch ein Wort: Sie können nach dem Abflussprinzip (alle im Jahr 2025 bezahlten Rechnungen) oder nach dem Leistungsprinzip (die Kosten, die dem Jahr 2025 zuzurechnen sind) abrechnen. Beides ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zulässig — entscheidend ist, dass Sie es konsistent tun und nicht je nach Kostenposition wechseln. Bei den Heizkosten gibt die HeizkostenV allerdings den verbrauchsbezogenen Weg vor.

4. Schritt 3: Den richtigen Verteilerschlüssel wählen

Jede Kostenposition braucht einen Verteilerschlüssel — und der ist nicht frei wählbar. Die Reihenfolge:

  1. Was im Mietvertrag steht, gilt. Haben Sie „Umlage nach Wohnfläche" vereinbart, rechnen Sie nach Wohnfläche — auch wenn Personenzahl gerechter wäre.
  2. Fehlt eine Vereinbarung, gilt § 556a Abs. 1 S. 1 BGB: Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche.
  3. Verbrauchsabhängige Kosten sind nach Verbrauch oder Verursachung umzulegen, soweit erfasst (§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB). Wo Wasseruhren hängen, rechnet man Wasser nach Zählerstand — nicht nach Fläche.
  4. Heizung und Warmwasser folgen zwingend der HeizkostenV (siehe nächster Abschnitt) und gehen der Vertragsvereinbarung vor.

In der Praxis kommen Sie mit fünf Schlüsseln durch das ganze Jahr:

Schlüssel Typische Positionen Stolperstelle
Wohnfläche (m²)Grundsteuer, Versicherung, Gartenpflege, AllgemeinstromFlächen müssen sich zur Gesamtfläche summieren
PersonenMüll, teils WasserNur bei vertraglicher Vereinbarung; Änderungen im Jahr
VerbrauchWasser, Heizung, WarmwasserZählerstände dokumentieren, Zwischenablesung bei Wechsel
EinheitenAufzug, Antenne, WäschepflegeLeerstehende Einheiten zählen mit — Anteil trägt der Vermieter
Direkte ZuordnungEigener Zähler, Position nur für eine EinheitMuss in der Abrechnung als solche erklärt werden

Die zwei häufigsten Rechenfehler an dieser Stelle:

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5. Schritt 4: Heizung und Warmwasser nach der HeizkostenV

Heizung und Warmwasser sind der aufwendigste Teil — und der mit dem größten Sanktionsrisiko. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) geht der Vertragsvereinbarung vor.

Die Kernregel: 50–70 % nach Verbrauch

Von den Heizkosten sind mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch umzulegen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV), der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne (§ 8 Abs. 1 HeizkostenV). Übliche Praxis: 70/30 oder 50/50 — die gewählte Aufteilung muss über die Jahre konsistent sein und in der Abrechnung genannt werden.

Wer gar nicht verbrauchsabhängig abrechnet, obwohl er müsste, gibt dem Mieter nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ein Kürzungsrecht von 15 % auf seinen Heizkostenanteil. Das ist die teuerste Einzelnorm dieser Anleitung.

Der übliche Weg — Messdienst. Techem, ista, Brunata und Co. liefern eine fertige Heizkostenabrechnung je Wohnung. Sie übernehmen die ausgewiesenen Beträge in Ihre Betriebskostenabrechnung und legen die Messdienst-Abrechnung als Anlage bei. Das ist kein nettes Extra: Der Mieter muss den Rechenweg nachvollziehen können, und ohne die Anlage steht in Ihrer Abrechnung nur ein unerklärter Betrag. Die Kosten des Messdienstes selbst sind übrigens umlagefähig (§ 2 Nr. 4 BetrKV).

Der Selbstableser-Weg. Ohne Messdienst rechnen Sie selbst: Gesamtkosten der Anlage feststellen, Grundkostenanteil (z. B. 30 %) nach Fläche verteilen, Verbrauchsanteil (z. B. 70 %) nach abgelesenen Einheiten. Zwei Dinge, die dabei fast immer falsch gemacht werden:

Verbundene Anlage. Erzeugt eine Anlage Heizung und Warmwasser, muss die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung vorab abgetrennt werden (§ 9 HeizkostenV). Der Regelfall ist die Messung: § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV verlangt, die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen. Nur wenn das lediglich mit unzumutbar hohem Aufwand möglich wäre, erlaubt Satz 2 einen rechnerischen Ansatz über die gemessene Warmwassermenge; und erst wenn in Ausnahmefällen auch die nicht erfasst ist, greift nach Satz 4 ein Rückfallwert von 32 kWh je Quadratmeter Wohnfläche. Achtung: Das ist ein Jahreswert — bei einem kürzeren Zeitraum muss er zeitanteilig angesetzt werden.

Ehrlicher Hinweis: § 6a HeizkostenV

Seit der Novelle 2021 verlangt § 6a HeizkostenV zusätzliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen — unter anderem Angaben zum Energiemix, zu Steuern und Abgaben, zu den Entgelten für die Erfassungsgeräte, ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer und Hinweise auf Verbraucherorganisationen und Streitbeilegung. Fehlen diese Informationen, kann der Mieter nach § 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV 3 % seines Heizkostenanteils kürzen. Das ist kein Grund für Panik (die Abrechnung wird davon nicht unwirksam), aber es ist der Punkt, an dem viele Vorlagen und auch manche Software still unvollständig sind — meine eingeschlossen, siehe Abschnitt 10. Prüfen Sie, was Ihr Messdienst dazu liefert; viele Messdienst-Abrechnungen enthalten diese Blöcke bereits.

6. Schritt 5: CO2-Kosten aufteilen (CO2KostAufG)

Das ist der Schritt, den es vor 2023 nicht gab und der die meisten Selbstbau-Abrechnungen kalt erwischt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG): Der im Brennstoffpreis enthaltene CO2-Preis wird bei Wohngebäuden nicht mehr vollständig auf den Mieter umgelegt, sondern nach einem Zehn-Stufen-Modell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Die Logik: Je schlechter das Gebäude energetisch dasteht, desto mehr trägt der Vermieter. Maßstab ist der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Spanne reicht von 0 % Vermieteranteil (sehr effizientes Gebäude) bis 95 % Vermieteranteil (sehr hoher Ausstoß).

So gehen Sie vor
  1. Brennstoffrechnung prüfen: Lieferanten müssen die für die Aufteilung nötigen Angaben ausweisen — CO2-Emissionen der Liefermenge und die enthaltenen CO2-Kosten. Bei Fernwärme kommt die Information vom Versorger.
  2. Kennwert berechnen: CO2-Emissionen des Gebäudes geteilt durch die Wohnfläche ergibt kg CO2 pro m² und Jahr.
  3. Stufe ablesen und den Vermieteranteil in Prozent bestimmen.
  4. Abzug vornehmen: Der Vermieteranteil der CO2-Kosten wird von den umlagefähigen Heizkosten abgezogen, bevor umgelegt wird.
  5. Ausweisen: CO2-Kosten und Berechnungsgrundlagen gehören in die Abrechnung (§ 7 CO2KostAufG).

Die Sanktion: Weist der Vermieter die erforderlichen Angaben nicht aus beziehungsweise nimmt er die Aufteilung nicht vor, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG um 3 % kürzen.

Zwei Erleichterungen: Bei Gebäuden mit Wärmepumpe, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen oder anderen nicht-fossilen Energieträgern fällt kein CO2-Preis an — dann entfällt die Aufteilung. Und bei Nichtwohngebäuden gilt ein anderes (pauschal hälftiges) Modell. Für den typischen Leser dieser Anleitung — Wohnhaus mit Gas- oder Ölheizung — ist der Schritt aber Pflicht.

7. Schritt 6: Mieterwechsel, Leerstand und Staffelverträge tagegenau

Hier kippt in meiner Erfahrung jede Tabelle. Nicht wegen der Anzahl der Wohnungen, sondern wegen der Ereignisse.

Mieterwechsel im Jahr. Zieht Mieter A am 30.06.2025 aus und Mieter B am 01.07.2025 ein, wird die Position tagegenau geteilt: 181 Tage für A, 184 Tage für B, zusammen 365 — lückenlos und ohne Überschneidung. Klingt einfach, ist es bei zwölf Kostenpositionen und drei Wechseln aber nicht mehr. Typischer Fehler: Man teilt „halbe/halbe", und schon fehlen bei zwei Positionen ein paar Euro, die dann als Nachforderung angreifbar sind.

Verbrauchsabhängige Positionen lassen sich nicht zeitanteilig teilen. Wasser und Heizung brauchen einen Ablesewert zum Wechseltag. Wer die Zwischenablesung vergisst, kann den Verbrauch nicht sauber zuordnen — das ist der eine Termin im Jahr, den man nicht verschieben kann.

Leerstand. Steht eine Wohnung drei Monate leer, trägt der Vermieter diesen Anteil. Er wird nicht auf die anderen Mieter verteilt. In der Abrechnung sollte der Vermieteranteil deshalb offen ausgewiesen werden — das macht sie prüfbar und nimmt dem Mieter das Misstrauen.

Staffelverträge und Anschlussverträge. Wenn derselbe Mieter in derselben Wohnung durchgehend wohnt, aber vertraglich zwei aufeinanderfolgende Abschnitte hat (Staffelmiete, Vertragsverlängerung mit neuem Papier), ist das eine Abrechnung mit einem Ergebnis — nicht zwei. Zwei getrennte Abrechnungen an dieselbe Person für dieselbe Wohnung im selben Jahr sind ein Formfehler-Kandidat und verwirren zuverlässig.

8. Schritt 7: Vorauszahlungen gegenrechnen und Ergebnis ermitteln

Jetzt kommt die Zeile, auf die der Mieter zuerst schaut. Die Formel ist banal:

Summe der Kostenanteile des Mieters
− geleistete Vorauszahlungen
= Nachzahlung (positiv) oder Guthaben (negativ)

Die Streitfrage steckt im zweiten Posten: Soll oder Ist? Der BGH stellt auf die geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen ab — also 12 × 150 € = 1.800 €, auch wenn der Mieter nur zehnmal gezahlt hat (BGH VIII ZA 2/08). Der Grund ist sauber: Die Betriebskostenabrechnung soll die Betriebskosten abrechnen, nicht den Mietrückstand einziehen. Rückstände aus nicht gezahlter Miete sind eine separate Forderung und werden separat verfolgt. Wer das mischt, bekommt eine Abrechnung, die der Mieter zu Recht nicht nachvollziehen kann.

Praxis-Tipp: Kennzeichnen Sie die Zeile explizit als „Vorauszahlungen (Soll)" und geben Sie die monatliche Vorauszahlung mit an. Dann sieht der Mieter, mit welcher Zahl Sie gerechnet haben, und die Rückfrage entfällt.

Vorauszahlung im Jahr geändert? Wenn Sie die Vorauszahlung zum 01.05.2025 von 120 € auf 150 € angepasst haben, sind es 4 × 120 € + 8 × 150 € = 1.680 € — nicht 12 × 150 €. Diese monatsgenaue Betrachtung ist einer der häufigsten stillen Fehler, weil die Tabelle nur ein Feld „VZ monatlich" hat.

Und danach: Nach § 560 Abs. 4 BGB können beide Seiten nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen. Angemessen heißt: orientiert am Abrechnungsergebnis, nicht an einem Sicherheitspuffer. Wer nach einer Nachzahlung von 400 € die Vorauszahlung um 100 € monatlich erhöht, überzieht.

9. Schritt 8: Pflichtangaben prüfen und fristgerecht zustellen

Eine Abrechnung kann rechnerisch stimmen und trotzdem formell unwirksam sein. Der BGH verlangt seit dem Rechtsentscheid VIII ARZ 6/81 (bestätigt u. a. in VIII ZR 78/05) vier Mindestangaben — sie müssen für einen durchschnittlichen Mieter ohne fremde Hilfe nachvollziehbar sein:

Die vier BGH-Mindestangaben

1

Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart — was hat das Gebäude insgesamt gekostet.

2

Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels — nicht nur „nach Fläche", sondern die Bezugsgrößen (z. B. 84 m² von 412 m²).

3

Berechnung des Anteils des Mieters — der Rechenweg von der Gesamtsumme zum Einzelbetrag.

4

Abzug der Vorauszahlungen — mit Ergebnis (Nachzahlung oder Guthaben).

Dazu die formalen Selbstverständlichkeiten, die trotzdem oft fehlen: Adressat (alle Mieter des Vertrags, nicht nur einer), Objekt und Einheit, der Abrechnungszeitraum, Datum der Abrechnung, Absender. Und die Hinweise, die dem Mieter seine Rechte zeigen: die Einwendungsfrist von zwölf Monaten ab Zugang (§ 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB) und das Recht auf Belegeinsicht (§ 259 BGB, ständige Rechtsprechung).

Steuerbonus als Freundlichkeit: Wenn Ihre Abrechnung Positionen mit Lohnanteil enthält — Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Hauswart, Schornsteinfeger, Wartungen — kann der Mieter diese Anteile nach § 35a EStG in seiner Steuererklärung geltend machen. Ein separater Ausweis der begünstigten Anteile kostet Sie nichts und ist der günstigste Goodwill, den es in diesem Prozess gibt.

Zustellung dokumentieren. Fristwahrend ist der Zugang. Einwurf mit Datum und Zeuge, persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung, oder — wenn der Mieter dem elektronischen Weg zugestimmt hat beziehungsweise dieser vereinbart ist — E-Mail mit PDF und archiviertem Versandnachweis. Notieren Sie das Zustelldatum; zwölf Monate später will man wissen, wann die Einwendungsfrist abgelaufen ist.

Checkliste: 8 Schritte, Rechtsgrundlage, typischer Fehler

Schritt Rechtsgrundlage Typischer Fehler
1 · Zeitraum & Mieterliste§ 556 Abs. 3 S. 1 BGBZeitraum > 12 Monate; Pauschalmieter mit abgerechnet
2 · Belege sortieren§ 2, § 1 Abs. 2 BetrKVReparatur oder Verwaltung umgelegt; Kabel-TV nach 30.06.2024
3 · Verteilerschlüssel§ 556a BGBFalscher Nenner; Restcent verschwindet
4 · Heizung & Warmwasser§§ 6–9, 12 HeizkostenVMessdienst-Anlage fehlt; Leerstand auf Mieter verteilt
5 · CO2-AufteilungCO2KostAufG (seit 2023)Gar nicht vorgenommen; nicht ausgewiesen (3 % Kürzung)
6 · Wechsel & Leerstand§ 556a BGB, HeizkostenV„Halbe/halbe" statt tagegenau; Zwischenablesung fehlt
7 · Vorauszahlungen§ 556 Abs. 3, § 560 Abs. 4 BGBIst statt Soll; VZ-Änderung im Jahr ignoriert
8 · Pflichtangaben & Zugang§ 556 Abs. 3 BGB, BGH VIII ARZ 6/81Rechenweg fehlt; Zugang nach 31.12.2026
Norm-Angaben zum Selbst-Nachlesen. Die Zusammenstellung ersetzt keine Rechtsberatung.

10. Wie MietCheck Pro diese acht Schritte abnimmt

Bis hier war der Artikel bewusst werkzeugfrei — den Weg oben können Sie mit Tabelle und Taschenrechner gehen. Jetzt zur Offenlegung: Ich habe die Betriebskostenabrechnung in meine eigene Software gebaut, weil ich sie für 65+ eigene Einheiten selbst mache. Was das Werkzeug an den acht Schritten übernimmt:

Wizard in fünf Schritten — was jeweils automatisch passiert

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Der Rechenkern (Schritte 3, 6, 7)

Anteile werden ausschließlich mit exakter Dezimalarithmetik gerechnet, nie mit Fließkommazahlen — eine Rundung pro Zeile, Summe der Anteile centgenau gleich den Gesamtkosten, Restcent und Leerstandsanteil beim Vermieter. Vor dem Rollout haben wir den Kern gegen 30.000 fest gesetzte Konstellationen laufen lassen (1–30 Einheiten, alle fünf Umlageschlüssel, Mieterwechsel, Leerstand, Mid-Month-Einzüge, Schaltjahr, Staffel- und Parallelverträge, Beträge von 0,01 € bis 999.999,99 €). Ergebnis: keine einzige Verletzung der Summen-, Nicht-Negativitäts- und Zeitanteils-Invarianten; ein unabhängig gerechnetes Vergleichs-Orakel liefert byte-identische Anteile. Insgesamt sichern 1.773 automatisierte Tests das System ab.

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29 Prüfungen mit Norm-Referenz (Schritte 2, 5, 9)

Vor dem Ausstellen laufen 15 harte Blocker und 14 Warnungen — jede mit Verweis auf die Norm oder das Urteil: Zeitraum über zwölf Monate, fehlende BGH-Mindestangabe, nicht umlagefähige Kostenart nach BetrKV, „sonstige Betriebskosten" ohne Vertragsklausel, Kabel-TV nach dem 30.06.2024 beziehungsweise Glasfaserentgelt über dem gesetzlichen Deckel, unbestätigte Messdienst-Abrechnung, fehlender CO2-Ausweis bei fossilem Brennstoff, Nachforderung nach Fristablauf, interne Summen-Kontrollrechnung, Doppelabrechnung — dazu Warnungen wie überschrittene Abrechnungsfrist, Hauswart ohne Vorwegabzug, Schlüssel weicht vom Vertrag ab, fehlender Beleg, abweichende Flächensummen. Die Prüfungen sind fail-closed: Bricht eine Prüfung selbst ab, wird das als harter Fehler gemeldet und nicht still durchgewinkt.

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Heizung und CO2 (Schritte 4, 5)

Zwei Wege: Messdienst-Abrechnung übernehmen und bestätigen — die Anlage wird automatisch ins Versand-PDF gemergt — oder selbst ablesen und rechnen lassen, inklusive verbundener Anlage nach § 9 HeizkostenV. Die Grundkosten für Leerstands- und unvermietete Zeiten landen beim Vermieter. Die CO2-Aufteilung ist als Zehn-Stufen-Modell nach CO2KostAufG hinterlegt; ohne CO2-Block blockt das System eine Abrechnung mit fossilem Brennstoff.

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Das Dokument (Schritt 9)

Die vier BGH-Mindestangaben stehen in jedem erzeugten PDF; Einwendungsfrist- und Belegeinsicht-Hinweise sind normgenau zitiert, sieben Rechts-Textbausteine sind anwaltlich freigegeben. Enthält eine Position einen § 35a-EStG-Anteil, erscheint er als eigener Block. Zustellung per E-Mail mit PDF-Anhang, wobei das Zustelldatum erst nach echtem Versanderfolg gesetzt wird. Und falls doch etwas schiefgeht: Storno erzeugt eine Gegenbuchung, die das Konto exakt neutralisiert.

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Die Sonderfälle (Schritte 1, 6, 7)

Staffel- und Anschlussverträge desselben Mieters in derselben Wohnung werden zu einer Abrechnung zusammengeführt, mit Vertragsabschnitts-Zwischenzeilen im PDF. Pauschal- und Inklusivmieter werden per Klick aus dem Lauf genommen. Vorauszahlungen lassen sich monatsgenau korrigieren, wenn sie sich im Jahr geändert haben — mit Plausibilitätswarnung bei auffälligen Werten.

Was das Werkzeug (noch) nicht kann — ehrlich
  • Die zusätzlichen Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nach § 6a HeizkostenV weist das Dokument aktuell nicht aus. Das kann ein 3-%-Kürzungsrecht auf den Heizkostenanteil auslösen (§ 12 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV). Das Thema ist auf dem Plan für den Herbst; bis dahin gilt: prüfen, was die Messdienst-Anlage dazu enthält.
  • Das PDF ist ein schlankes Abrechnungsdokument, kein fertig adressierter Brief — Empfängeradresse und Anrede setzen Sie beim Versand selbst.
  • Ich sage bewusst nicht „rechtssicher". Was ich sagen kann: eine formell korrekte Abrechnung nach den BGH-Mindestangaben, mit Prüf-Gates gegen die häufigsten Formfehler und integriertem CO2KostAufG-Stufenmodell. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Vermieter.
  • Und die Zahlen oben sind Eigenbetrieb — meine eigenen Einheiten, kein Kundendurchschnitt.
Wann Excel reicht — auch das ehrlich

Bei einer oder zwei Wohnungen mit Pauschalmiete brauchen Sie keine Software. Excel kippt nicht bei einer bestimmten Zahl von Einheiten, sondern bei Ereignissen: dem Mieterwechsel mitten im Jahr, den Sie tagegenau splitten müssen; dem Teilzahler, der jede Soll-Ist-Formel zerlegt; dem zweiten Bankkonto, bei dem der Abgleich Zahlung-zu-Mieter nicht mehr per Auge geht; und seit 2023 der CO2-Aufteilung mit Zehn-Stufen-Modell. Wer keines dieser vier Ereignisse hat, bleibt guten Gewissens bei der Tabelle.

11. Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Abrechnungsfrist zum 31.12.2026 verpasse? expand_more
Für das Abrechnungsjahr 2025 (Kalenderjahr) muss die Abrechnung dem Mieter bis zum 31.12.2026 zugehen — § 556 Abs. 3 S. 2 BGB gibt dem Vermieter dafür zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Geht die Abrechnung erst danach zu, ist die Geltendmachung einer Nachforderung nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu verantworten hat. Wichtig: Die Abrechnungspflicht selbst entfällt nicht, und ein Guthaben des Mieters bleibt in jedem Fall auszahlbar. Verspätet abrechnen ist also besser als gar nicht abrechnen — nur das Geld ist weg.
Welche Kosten darf ich als Vermieter überhaupt umlegen? expand_more
Umlagefähig sind nur Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) — der Katalog hat 17 Nummern, darunter Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart und Gemeinschaftsantenne. Nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV insbesondere Verwaltungskosten und Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten — also Reparaturen. Voraussetzung ist immer, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten überhaupt vereinbart. Für Nr. 17 („sonstige Betriebskosten") genügt eine pauschale Klausel nicht: Die jeweilige Kostenart muss konkret im Vertrag benannt sein.
Wie lange kann mein Mieter der Betriebskostenabrechnung widersprechen? expand_more
Der Mieter hat nach § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben. Danach kann er Einwendungen grundsätzlich nicht mehr geltend machen, sofern er die verspätete Geltendmachung nicht unverschuldet versäumt hat. Zusätzlich hat der Mieter das Recht, die Belege einzusehen, auf denen die Abrechnung beruht (§ 259 BGB, ständige Rechtsprechung). Praktisch heißt das: Belege nach dem Versand nicht wegräumen, sondern mindestens ein Jahr griffbereit halten.
Muss ich die CO2-Kosten in der Abrechnung 2025 ausweisen? expand_more
Ja, wenn fossile Brennstoffe wie Erdgas oder Heizöl im Spiel sind. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt seit dem 1. Januar 2023 und teilt die CO2-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Zehn-Stufen-Modell zwischen Vermieter und Mieter auf; die Stufe richtet sich nach dem CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, der Vermieteranteil reicht von 0 % bis 95 %. Der Vermieter muss die CO2-Kosten und die Berechnungsgrundlagen in der Abrechnung ausweisen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG um 3 % kürzen. Bei Wärmepumpe oder nicht-fossiler Fernwärme fällt kein CO2-Preis an — dann entfällt die Aufteilung.
Reicht für fünf Wohnungen nicht auch Excel? expand_more
Bei einer oder zwei Wohnungen mit Pauschalmiete reicht Excel tatsächlich. Excel kippt nicht bei einer bestimmten Anzahl von Einheiten, sondern bei Ereignissen: ein Mieterwechsel mitten im Abrechnungszeitraum, den man tagegenau splitten muss; ein Teilzahler, der jede Soll-Ist-Formel zerlegt; das zweite Bankkonto, bei dem der Abgleich Zahlung-zu-Mieter nicht mehr per Auge geht; und seit 2023 die CO2-Kostenaufteilung mit Zehn-Stufen-Modell. Genau an diesen vier Stellen entstehen in Tabellen die Cent-Fehler und Formfehler — nicht in der Zeile 6 statt Zeile 5.

Fazit

Die Betriebskostenabrechnung 2025 ist kein Hexenwerk, sondern acht Schritte in fester Reihenfolge. Der Rechenteil ist Handwerk. Das Risiko sitzt an drei Stellen: bei den Belegen (Reparatur, Verwaltung und seit Juli 2024 Kabel-TV gehören nicht hinein), bei der Heizung (verbrauchsabhängig, Anlage beilegen, Leerstand nicht umlegen) und bei den Pflichtangaben (der Rechenweg muss ohne Nachfrage nachvollziehbar sein).

Und beim Kalender. Für 2025 endet die Frist am 31. Dezember 2026 — mit Zugang beim Mieter, nicht mit Ihrem Absendedatum. Wer im Sommer anfängt, hat Zeit für die Messdienst-Abrechnung, für eine fehlende Zwischenablesung und für eine ruhige zweite Kontrolle. Wer im Dezember anfängt, hat sie nicht.

Abrechnung 2025 — jetzt, nicht im Dezember.

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